Wir beachten das Kartell- recht

Kartellrechtliche Compliance-Regeln des VTH Verband Technischer Handel e.V.

Der VTH bekennt sich uneingeschränkt zu den Grundsätzen eines unverfälschten, funktionstüchtigen Wettbewerbs. Er folgt daher in seiner Arbeit den Regeln des europäischen, deutschen, österreichischen und schweizerischen Kartellrechts.

Branchenfachverbände sind notwendige Einrichtungen zur Formulierung und Durchsetzung der Ziele ihrer Mitglieder sowie zur Entwicklung zukunftsfähiger Marktkonzepte. Sie leisten darüber hinaus wichtige Beiträge zur Verbesserung des Marktumfeldes der Mitglieder durch Mitarbeit bei der Normung, Entwicklung von Marketingkonzepten, Förderung IT-gestützter Systeme zur Rationalisierung der Vorgänge bei den Mitgliedern usw.

Die Mitgliedschaft in einem Branchenfachverband wie dem VTH und die Mitarbeit in dessen Gremien sind daher grundsätzlich kartellrechtlich unbedenklich und sogar erwünscht, da Verbandsarbeit im Hinblick auf die Mitglieder effizienzsteigernd wirkt und dies den Kunden der Mitglieder des Verbandes in Form verbesserter Leistungen unmittelbar zugutekommt. Da Verbandstreffen aber zwangsläufig Treffen von Wettbewerbern sind, ist vor, während und nach den Sitzungen besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen des Kartellrechts zu richten. Dies gilt entsprechend für sämtliche Kommunikation zwischen den Mitgliedern, insbesondere auch anlässlich oder im Zusammenhang mit der Verbandsarbeit. Zudem sind bei der externen und internen Kommunikation des Verbandes die Vorgaben des Kartellrechts zu beachten.

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Der VTH hat daher den Grundsatz für seine Arbeit innerhalb und außerhalb der Gremien aufgestellt, dass wettbewerblich sensible Themen grundsätzlich nicht zum Gegenstand von Verbandssitzungen und der Gremienarbeit gemacht werden. Die Mitglieder dürfen sich nicht in Bezug auf Wettbewerbsparameter koordinieren. Wettbewerblich sensibel sind Informationen über den Markt oder über das Marktverhalten der Mitglieder, welche nicht öffentlich bekannt sind und welche Rückschlüsse auf individuelle Mitglieder, Vorgänge, Geschäfte oder individuelle wirtschaftliche Kennziffern zulassen. Dieser kartellrechtliche Grundsatz gilt für die gesamte Kommunikation unter den Mitgliedern anlässlich und im Zusammenhang mit der Verbandsarbeit.

Mitarbeiter, Eigentümer, Geschäftsführer, Organmitglieder etc. von Mitgliedsunternehmen, die auf irgendeine Weise im Verband mitwirken, bleiben kartellrechtlich betrachtet Unternehmensvertreter. Sämtliches Verhalten der im Verband Mitwirkenden wird kartellrechtlich dem jeweiligen Unternehmen zugerechnet.